Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Andorfer Elektrotechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) richten sich sowohl an Verbraucher (Abs. 2) sowie Unternehmer (Abs. 3) und gelten für Verträge zwischen der Andorfer Elektrotechnik GmbH (im Folgenden „GmbH“ genannt), vertreten durch die Geschäftsführer Ludwig Andorfer und Norbert Franz Andorfer, Prof.-Dr. Schedel-Straße 3, 94136 Thyrnau, Telefon: +49 (0) 8501 6429030, E-Mail: info@andorfer-elektrotechnik.de, und ihren Kunden.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
(3) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn die GmbH der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
(5) Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Auf Anfrage des Kunden erstellt die GmbH, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein verbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Die GmbH ist an dieses Angebot für die Dauer von einer Woche gebunden. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit (fern-) mündlich, in Textform oder schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber der GmbH anzunehmen. Die Annahme des Kunden ist verbindlich und führt mit Zugang zum Abschluss des Vertrages.
(2) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem angenommenen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.

§ 3 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. Die Belehrung hierüber erfolgt gesondert.

§ 4 Kosten
(1) Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
(2) Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch die GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erstellt.
(3) Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.
(4) Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird die GmbH den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die erst bei Gelegenheit der Reparatur festgestellt werden und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
(5) Die Sache wird nach einem von der GmbH nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
(6) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Die Umsatzsteuer wird – sofern diese anfällt – gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für Verpackungs- oder Versandkosten.
(2) Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Abnahme des Werkes und Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an die GmbH zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Kunde in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat; dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Die GmbH kann von ihren Kunden bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung fordern. Des Weiteren kann die GmbH Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes für die von ihr bis dato erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.

§ 6 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe
bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Vertragserfüllung nötig sind.
(3) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.
(4) Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
(1) Die Angaben von der GmbH über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
(2) In Fällen nicht voraussehbarer und von der GmbH nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

§ 8 Abnahme, Übernahme durch den Kunden
(1) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Ist der Kunde Verbraucher, behält sich die GmbH das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor,
soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, gilt folgendes:
1. Die GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Kunden geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte der GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Kunden.
4. Werden die von der GmbH eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der GmbH schon jetzt an die GmbH ab.

§ 10 Erweitertes Pfandrecht
(1) Der GmbH steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.
(2) Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Mängelrechte
(1) Die GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Vorschriften des BGB für den Werkvertrag, der Kunde hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
(2) Soweit ein Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Vertrages zwischen der GmbH und dem Kunden.
(3) Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage der GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von der GmbH Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von der GmbH für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
(4) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.
(5) Kommt die GmbH einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und
1. gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
2. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Kunde diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat er die Aufwendungen der GmbH zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

§ 12 Versuchte Instandsetzung
Wird die GmbH mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
1. der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
2. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich der GmbH fällt.

§ 13 Verjährung
Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Unternehmers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung. In allen übrigen Fällen geltend die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

§ 14 Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit die GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die die GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 15 Kündigung
Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die GmbH zu vertreten hat. Wahlweise kann die GmbH auch ohne weiteren Nachweis pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% der Brutto-Gesamtvergütung verlangen. Dem Kunden wird der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die von der GmbH geltend gemachte Pauschale sei, ausdrücklich gestattet. Nach der Kündigung legt die GmbH Rechnung, erstellt eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.

§ 16 Alternative Streitbeilegung
Die GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Schlichtung
Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der GmbH und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen des Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Universalschlichtungsstelle des Bundes – Zentrum für Schlichtung e.V. kontaktieren.
KONTAKT: Universalschlichtungsstelle des Bundes – Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8 7694 Kehl am Rhein mail@verbraucher-schlichter.de Telefon: 07851 / 795 79 40 Fax: 07851 / 795 79 41

§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gegenüber Unternehmern wird als Gerichtsstand der Sitz der GmbH vereinbart.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

Stand: September 2023